|
Hundesportverein Dresden-Neustadt e. V
im Landesverband Sachsen des SGSV e. V.
(Kreisgericht Dresden VR I/836)
S a t z u n g
(Neufassung September 1992)
1 Name und Sitz des Vereins, Vereinszweck
Der Verein führt den Namen "Hundesportverein Dresden-Neustadt e. V."
Er hat seinen Sitz in Dresden, Adresse des Vorsitzenden, Übungsplatz: Pieschener Allee.
Er ist beim Kreisgericht Dresden, Vereinsregister I/836 eingetragen.
Der Hundesportverein Dresden-Neustadt e. V. verfolgt in selbstloser Weise ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung einer artgerechten und sinnvollen Ausbildung von Hunden, die Verbreitung des Hundesports, insbesondere des Turniersports, die spezielle Entwicklung junger Menschen beim Sport mit dem Hund und des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
regelmäßige sportliche Arbeit mit den Hunden durch die Mitglieder auf dem Abrichteplatz; (Schutzhundesport)
die Arbeit mit den Hunden im Rahmen des Turniersport
spezielle Arbeit der Jugend mit dem Hund
Durchführung von Wettkämpfen und Prüfungen
Darstellung und Vermittlung von Kenntnissen des Tierschutzes
im allgemeinen und im besonderen im Zusammenhang mit der Haltung von Hunden
Öffentlichkeitsarbeit durch allgemeine Aufklärung bei der Haltung von Hunden, insbesondere zu Tierseuchen wie Tollwut und Staupe
Förderung des Gedankens von Vereinspartnerschaften durch Beteiligung an Hundeausstellungen anderer Vereine
Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch gemeinsame Wanderungen mit den Hunden
Ständige Instandhaltung der Sportanlagen auf hohem Niveau zum Zwecke des Unfallschutzes und der Abwendung von Gefahren
2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Die Mittel des Vereins werden von den Mitgliedern durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung jährlich neu festgelegt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch andere unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
6. Rechtsgrundlagen
- Der Hundesportverein ist juristische Person.
- Der Verein ist Mitglied im Schutz und Gebrauchshundesportverband e. V. (SGSV).
In dieser Eigenschaft gehört er dem Landesverband Sachsen des SGSV e. V. und der Kreisgruppe Dresden an. Die Satzungen und Ordnungen des SGSV sowie die Beschlüsse seiner Organe sind geltendes Vereinsrecht im Sinne dieser Satzung.
7. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. In der Regel sollten Minderjährige das 14. Lebensjahr erreicht haben.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Vor und Zunamen, Geburtstag, Beruf, Anschrift.
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
8. Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen, an den Veranstaltungen des Vereins und des Dachverbandes teilzunehmen und sich mit allen Fragen an den Vorstand zu wenden.
Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins ist zu achten.
Die Beitragspflichten sind pünktlich zu erfüllen.
Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse sind einzuhalten.
Die vereinseigenen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
Jedes Vereinsmitglied trägt entsprechend seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Erhaltung und Verbesserung der Einrichtungen des Vereins bei.
9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod des Mitglieds
durch Austritt zum Jahresende durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand im September d. J.
durch Streichung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung bei schweren Verstößen gegen die Satzung oder Schädigung der Vereinsinteressen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an den Verein.
10. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (MV)
der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Ausbildungswart
dem Geschäftsführer/Kassenwart.
Die Revisionskommission besteht aus 2 Mitgliedern. Der Vorsitzende der Kommission hat Stimmrecht im Vorstand.
Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Alle Funktionsträger des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
Entlastung für den Vorstand
Wahl des Vorstandes und der Schieds-/Revisionskommission
Beratung und Entscheidung von Anträgen zur Satzungsänderung
Festlegung des Mitgliedsbeitrages für das Geschäftsjahr, bei Bedarf Änderung seiner Höhe.
Diese Aufgaben sind von einer Jahreshauptversammlung im I. Quartal des Jahres durchzuführen.
Eine Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragen. Anträge der Mitglieder können mündlich oder schriftlich eingebracht werden.
Die Mitgliederversammlung ist jeweils bis zum 14. Tag vor der Versammlung den Mitgliedern mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu geben.
Zusammenkünfte der Mitglieder zur Information, Diskussion, Weiterbildung und Pflege der Geselligkeit legt der Vorstand fest.
11. Wahlen, Abstimmungen, Protokolle
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Eine geheime Abstimmung
muss stattfinden, wenn mehr als ein Viertel der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder dies fordert.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Schieds-/Revisionskommission werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Der Protokollführer wird aus der jeweiligen Versammlung durch den Vorstand bestimmt. Das Protokoll ist durch den Protokollführer, den 1. Vorsitzenden und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
12. Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck 4.Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Für die Auflösung müssen 3/4 der Mitglieder stimmen.
13. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Sachsen des SGSV e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Hundesport entsprechend der Satzung des SGSV e. V. zu verwenden hat.
14. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist der Gerichtsstand Dresden.
15. Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der 1. Fassung bei der Gründung des Vereins von der Mitgliederversammlung am 07.07.1990 beschlossen.
Eine Neufassung (2. Fassung) wurde nach Einarbeitung der in den Vorschriften der Abgabenordnung für die Gewährung steuerlicher Vergünstigungen geforderten Gesichtspunkte zum Zweck der Anerkennung der Gemeinnützigkeit von der Mitgliederversammlung am 06.04.1991 beschlossen.
Die vorliegende 3. Fassung wurde in den §§ 9, 10 und 11 auf Grund von Hinweisen des Kreisgerichtes Dresden/Registergericht präziser formuliert und von der
Mitgliederversammlung am 19.09.1992 beschlossen.
Am 26.01.2002 wurde in der vorliegenden 4. Fassung §6 umbenannt in Rechtsgrundlagen und die Definition des HSV als juristische Person festgeschrieben. §10 wurde präzisiert.
|