Polizeiverordnung der
Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung)
vom 15. Dezember 2005
Dresdner Amtsblatt Nr. 05/02.02.2006
Auf der Grundlage der §§ 9 und 14 des Polizeigesetzes des
Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekantmachung
vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch das
Dritte Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen
vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147),hat der Stadtrat der Landeshauptstadt
Dresden in seiner Sitzung am 15. Dezember 2005 folgende Polizeiverordnung
erlassen (Änderung):
§7 Tierhaltung
(1) Haustiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass keine
Menschen oder Tiere belästigt bzw. gefährdet werden.
(2) Abgelegter Hundekot ist unverzüglich vom Hundehalter oder -führer
zu entfernen. Hierzu ist ein geeignetes Behältnis mitzuführen, und
dieses ist auf verlangen den Vollzugskräften vorzuweisen.
(3) Im öffentlichen Bereich im Sine des § 2 Abs. 3 ist es
untersagt, Tiere zum Zwecke des Erbettelns der Sammelns von Geld oder
Sachleistungen zur Schau zu stellen.
(4) Durch den Hundehalter bzw. -führer sind Hunde von öffentlich
zugänglichen Kinderspiel- und Sportplätzen und öffentlichen Brunnen
fernzuhalten.
(5) In der Landeshauptstadt Dresden besteht bei
Menschenansammlungen und in der Anlage 1 aufgeführten Gebieten ein
lokal begrenzter Leinenzwang für Hunde. Der Leinenzwang gilt nicht
für Jagdhunde im weidgerechten Einsatz, für Dienst- und
Blindenführhunde.
(6) Unabhängig vom lokalen Leinenzwang hat der Hundehalter bzw. -führer
dafür Sorge zu tragen, dass außerhalb befriedeter Besitztümer Hunde
nicht unbeaufsichtigt laufen. Die beaufsichtigende Person muss zum
Führen von Hunden in der Lage sein, und ihr müssen die Hunde auf
Zuruf gehorchen.
(7) Die Vorschriften des KrW-/AbfG sowie des SächsABG, des § 28 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung, des §
121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen
Fassung sowie des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden (GefHundG) in der jeweils gültigen Fassung und die hierzu erlassene
Verordnung bleiben unberührt.
§20
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(nicht abgedruckt)
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