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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur
Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor
gefährlichen Hunden
( DVO GefHundG )
"Das so genannte Kampfhundegesetz"
Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 des Gesetzes
zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) wird im Einvernehmen mit
dem Staatsministerium fuer Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
verordnet:
(Auszug)
§ 1 Hundegruppen
(1) Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird
bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander
vermutet:
American Staffordshire Terrier
Bullterrier und
Pitbull Terrier
(2) Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter
von sechs Monaten.
Die Vermutung der Gefährlichkeit kann im Einzelfall widerlegt werden.
Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde
auf Antrag des Halters des Hundes. Dem Antrag ist ein behördlich
anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes
beizufügen.
§ 3 Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 8 GefHundG umfasst ausreichende
Kenntnisse über:
das Wesen und das Verhalten des Hundes, die Erziehung des Hundes,
die Haltungserfordernisse, die wichtigsten Rechtsvorschriften für
den Umgang mit Hunden und den Umgang mit dem Hund.
§ 4 Prüfung der Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde wird in der Regel durch eine Prüfung
festgestellt.
Der Prüfung wird der vom Staatsministerium des Inneren im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium für Soziales herausgegebene Themenkatalog,
der durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher
bestimmt wird, zugrundegelegt.
(2) Die Kreispolizeibehörde bildet für die Abnahme der Prüfung
einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus
dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen
sachkundig sein. Dem Prüfungsausschuss sollen ein Vertreter des
Ordnungsamtes, der Amtstierarzt und ein oder mehrere andere fachkundige
geeignete Mitglieder angehören.
(4) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen
Teil. Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich durchgeführt.
Er soll nicht länger als 30 Minuten betragen. Die Prüfung
kann als Einzel- oder Gruppenprüfung abgehalten werden. Die Prüfung
kann wiederholt werden.
(5) Der praktische Teil der Sachkundeprüfung umfasst Fähigkeiten
im Umgang mit dem Hund, die an einem vom Prüfungsausschuss zur
Verfügung gestellten Hund vom Antragsteller nachzuweisen sind.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Die
Verordnung gibt es hier.
Den
Gesetzestext gibt es hier.
Infoblatt
zum Thema "Gefährliche Hunde"
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