Leinenzwang Verordnung für gefährliche Hunde

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
( DVO GefHundG )
"Das so genannte Kampfhundegesetz"

Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium fuer Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie verordnet:
(Auszug)

§ 1 Hundegruppen

(1) Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:

American Staffordshire Terrier
Bullterrier und
Pitbull Terrier

(2) Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
Die Vermutung der Gefährlichkeit kann im Einzelfall widerlegt werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes. Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes beizufügen.

§ 3 Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 8 GefHundG umfasst ausreichende Kenntnisse über:

das Wesen und das Verhalten des Hundes, die Erziehung des Hundes,
die Haltungserfordernisse, die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden und den Umgang mit dem Hund.

§ 4 Prüfung der Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde wird in der Regel durch eine Prüfung festgestellt.
Der Prüfung wird der vom Staatsministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales herausgegebene Themenkatalog, der durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, zugrundegelegt.

(2) Die Kreispolizeibehörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Dem Prüfungsausschuss sollen ein Vertreter des Ordnungsamtes, der Amtstierarzt und ein oder mehrere andere fachkundige geeignete Mitglieder angehören.

(4) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich durchgeführt. Er soll nicht länger als 30 Minuten betragen. Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung abgehalten werden. Die Prüfung kann wiederholt werden.

(5) Der praktische Teil der Sachkundeprüfung umfasst Fähigkeiten im Umgang mit dem Hund, die an einem vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellten Hund vom Antragsteller nachzuweisen sind.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Die Verordnung gibt es hier.

Den Gesetzestext gibt es hier.

Infoblatt zum Thema "Gefährliche Hunde"

 
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